| Mon Feb 06 @08:00 - Team WM |
| Mon Feb 06 @13:00 - Sporthalle geschlossen |
| Mon Feb 06 @17:00 - 08:00 Sporthalle geschlossen |
| Mon Feb 06 Sporthalle geschlossen |
| Mon Feb 06 @13:00 - Sporthalle geschlossen |
Gesamt109384
- Stefanie Kausch
44 Jahre in 37 Tagen - Stefan Loick
30 Jahre in 57 Tagen - Carolin
18 Jahre in 83 Tagen
Vereinssatzung
1. Name und Sitz
§ 1
Der Verein führt den Namen "Tischtennis-Club Lembeck e.V." und wurde 1968 gegründet.
$ 2
Er hat seinen Sitz in Dorsten-Lembeck und wurde in das Vereinsregister eingetragen.
$ 3
Das Vereinslokal wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gewählt und kann nur durch einen Beschluß der Jahreshauptversammlung (JHV) gewechselt werden.
§ 4
Der Verein ist seit dem 24.02.1969 Mitglied des Westdeutschen Tischtennis-Verbandes e. V.
2. Aufgaben des Vereins
§ 5
Aufgaben des Vereins sind die planmäßige Pflege des Tischtennissportes sowie Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit. Der Verein stellt sich also die Aufgabe, das Tischtennisspiel mit allen Kräften zu fördern. Zu diesem Zweck soll erweiterte Breitenarbeit verrichtet werden. Besonders die Jugendarbeit soll gepflegt werden.
§ 6
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
3. Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten
§ 7
Der Verein hat aktive und passive Vollmitglieder und aktive und passive Jugendmitglieder und ggf. Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und durch erstmalige Annahme eines Beitrages. Aktive und passive Mitglieder zahlen Beiträge, Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Vollmitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind in den Mitgliederversammlungen Stimmberechtigt. Ebenso können über 18 Jahre alte Mitglieder zu allen Vereinsfunktionen und -Ämtern gewählt werden.
§ 8
Jedes Mitglied ist gehalten, seine Pflichten dem Verein gegenüber treu und gewissenhaft zu erfüllen. Dazu gehören: Pünktliche Zahlung der Beiträge, gewissenhafte Teilnahme an Vereinsspielen (Meisterschafts- und Freundschaftsspielen, Turnieren), soweit das Mitglied einer Mannschaft angehört sowie Fahrten zu den Meisterschaftsspielen der Jugendabteilung nach Plan des Jugendwartes, Pflege und Förderung der Kameradschaft innerhalb des Vereins, sorgfältige Behandlung des Vereinseigentums (Platten, Netze, Trikots usw.). Mitglieder, die gegen diese Pflichten verstoßen, können durch den Vorstand befristet vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden. Dem Vorstand bleibt es vorbehalten, weitere Ordnungsstrafen (Rüge oder Geldbuße) zu verhängen. Vor der Verhängung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen zweier Wochen schriftlich zu äußern.
§ 9
Die Höhe des Beitrages wird jeweils für die Dauer eines Jahres durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen geminderte Beiträge.In Einzelfällen kann der Vorstand Mitgliedern eine Ermäßigung des Beitrages gewähren, wenn diese Mitglieder besondere Gründe hierfür glaubhaft machen können (z. B. Bundeswehr).
4. Ende der Mitgliedschaft
§ 10
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß.
§ 10a
Der Austritt eines Mitglieds kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung erfolgen. Er ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Bis dahin gezahlte oder eingezogene Beiträge für das laufende Vereinsjahr werden nicht erstattet.
§ 11
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
a) bei rückständiger Beitragszahlung von mehr als 6 Monaten oder
b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb von 30 Tagen ab Zugang kann das Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen. Im Falle einer Berufung entscheidet die Jahreshauptversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig.
§ 12
Vergehen gegen die Vereinsdisziplin oder gegen das Ansehen des Vereins, die keinen Ausschluß aus dem Verein erforderlich machen, können durch den Vorstand mittels anderer vereinsdisziplinarischer Maßnahmen (Rüge oder Geldbuße) geahndet werden.
§ 13
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes kann nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung vorgenommen werden.
§ 14
Mitglieder, die zu einem anderen Verein übertreten wollen, werden erst dann für diesen Verein freigegeben,, wenn sie ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt und jedes Vereinseigentum in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben haben.
§ 15
Aus dem Verein Ausscheidende haben keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
5. Organe des Vereins
§ 16
Organe des Vereins sind:
a) die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung),
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand,
d) die außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 17
Das höchste Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Der Vorstand muss die Jahreshauptversammlung einmal jährlich unmittelbar nach Beendigung der Meisterschaftssaison einberufen.
Jedes Vollmitglied muss zur Jahreshauptversammlung bis spätestens 10 Tage vor der Durchführung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens 3 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der auf der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder unterstützt werden. Unter Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" können weitere Ergänzungswünsche Zur Abstimmung gebracht werden.
Jede Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingerufen ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt, ist ein zweiter Wahlgang zwischen den Bewerbern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die höchste und die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten haben. Hierbei gilt als gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt auch dabei keine Stimmenmehrheit zustande, entscheidet die Versammlung über das weitere Wahlverfahren. Die Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung einer Jahreshauptversammlung sind:
a) Jahresberichte des Geschäftsführers, des Sportwartes, der Damenwartin, des Jugendwartes und des Kassenwartes,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
d) Neuwahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.(alle zwei Jahre),
e) Festlegung der Grundsätze, nach denen sich das Vereinsleben abwickeln soll,
f) Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge und über größere Neuanschaffungen, die voraussichtlich einen Betrag von 1500,- DM überschreiten.
Über den Verlauf, die Ergebnisse und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes gegenzuzeichnen ist.
§ 18
In jeder Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die die Kasse des Vereins mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen und hierüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten haben. Sie haben das Recht, die Kasse im Laufe eines jeden Vereinsjahres einmal zusätzlich zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein.
§ 19
Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden . Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Der Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzung sowie die Durchführung der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Er leitet die Versammlungen.
§ 20
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem 1. und 2. Geschäftsführer,
b) dem 1. und 2. Kassenwart,
c) dem 1. und 2. Sportwart,
d) der 1. und 2. Damenwartin,
e) dem 1., 2. und 3. Jugendwart,.
f) dem 1. und 2. Pressewart.
Die Bestimmungen des § 19 über Amtszeit und Wiederwahl des Vorstandes gelten auch für den erweiterten Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes während der Amtsperrdiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes nehmen mit vollem Stimmrecht an allen Vorstandssitzungen teil. Nur bei besonders dringlichen Angelegenheiten , die keinen Aufschub zulassen, kann der Vorstand Entscheidungen in alleiniger Zuständigkeit treffen. Je nach Art der Angelegenheit ist in solchen Fällen jedoch eine (ggf. fernmündliche) Stellungnahme des fachlich zuständigen Mitglieds des erweiterten Vorstands einzuholen.) Verfahrensweisen für die Durchführung von Vorstandssitzungen sowie über Aufgabenteilung, Zuständigkeiten und Zusammenarbeit innerhalb von Vorstand und erweitertem Vorstand werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, aber von der Jahreshauptversammlung genehmigt werden muss. Bei Bedarf können weitere Vereinsordnungen durch die Jahreshauptversammlung erlassen werden.
§ 21
Bei Notwendigkeit sind vom Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Auf Verlangen mindestens eines Drittels der Mitglieder ist der Vorstand hierzu verpflichtet. Die Mitgliederversammlung kann die Funktion einer Jahreshauptversammlung haben. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt nach den Bestimmungen der Einberufung einer Jahreshauptversammlung. Über die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und von einem anderen Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes gegenzuzeichnen ist.
§ 22
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
§ 23
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Der Verein erlischt, wenn die Zahl der Vollmitglieder unter 7 herabsinkt. Sofern die Jahreshauptversammlung. keine besondere Liquidatoren bestellt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein ‑ Wohnheim für Behinderte in Dorsten-Lembeck.
6. Inkrafttreten
§ 24
Die vorstehenden Satzungsänderungen wurden auf der Jahreshauptversammlung 1998 beschlossen und treten mit dem Tage der Jahreshauptversammlung 1999 in Kraft.